Aktuelle Urteile 2021

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Dezember 2021

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.10.2021

- XII ARZ 35/21 -

 

Fehlende Zuständigkeit der Familiengerichte für Anordnungen gegenüber Schulen in Bezug auf Corona-Schutzmaßnahmen

Familienrechtliches Verfahren ohne Rechtswegverweisung einzustellen

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat - ebenso wie in mehreren Parallelverfahren - über die Zuständigkeit der Familiengerichte für den Erlass von Anordnungen gegenüber Schulen in Bezug auf das Unterlassen von Corona-Schutzmaßnahmen entschieden.

Mit einem an das Familiengericht gerichteten Schreiben hat die Beteiligte darum nachgesucht, ein Verfahren nach § 1666 BGB* zu eröffnen und gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung der von ihrer 15jährigen Tochter besuchten Gesamtschule einstweilig anzuordnen, die schulintern getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), insbesondere die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Abstandsgebote und gesundheitliche Testungen, vorläufig auszusetzten.

 

Bundesgerichtshof entscheidet über Zuständigkeit

Das Familiengericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die ihm übersandten Verfahrensakten an das Familiengericht "zuständigkeitshalber zurückgesandt" und dabei den Rechtsstandpunkt eingenommen, dass das Familiengericht zuständig und die Verweisung an das Verwaltungsgericht wegen eines groben Verfahrensverstoßes nicht bindend sei. Daraufhin hat das Familiengericht die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Über einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet dasjenige oberste Bundesgericht, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird, im vorliegenden Fall somit der Bundesgerichtshof.

 

 

Schulen fallen in den Kompetenzbereich der Verwaltungsgerichte

Das Familiengericht hat bei einer Gefährdung des Kindeswohls von Amts wegen die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Dabei kann das Gericht in Angelegenheiten der Personensorge auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen (§ 1666 Abs. 1, 4 BGB). Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass damit jedoch keine Befugnis des Familiengerichts zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber schulischen Behörden verbunden ist. Im Rahmen des schulischen Sonderrechtsverhältnisses sind die zuständigen Behörden ihrerseits an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. Die gerichtliche Kontrolle dieses Behördenhandelns - auch hinsichtlich Infektionsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen - obliegt hierbei allein den Verwaltungsgerichten. Eine Rechtswegverweisung des Familiengerichts an das Verwaltungsgericht kommt jedoch wegen unüberwindbar verschiedener Prozessgrundsätze des von Amts wegen zu betreibenden familiengerichtlichen Verfahrens einerseits und des Klage- bzw. Antragsverfahrens der Verwaltungsgerichtsbarkeit andererseits nicht in Betracht. Das familiengerichtliche Verfahren war deshalb ohne Rechtswegverweisung einzustellen.

 

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2021

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/aw)


November 2021

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2021

- XII ZB 123/21 -

 

Bei finanziell leistungsfähigen Großeltern keine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder

Finanziell leistungsfähige Großeltern mindern Kindes­unterhalts­pflicht des Vaters

 

Der Bundesgerichtshofs hatte zu klären, ob die sog. gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern auch dann besteht, wenn finanziell leistungsfähige Großeltern vorhanden sind. Diese Frage ist u.a. dafür von Bedeutung, ob ein erwerbstätiger Elternteil für den Kindesunterhalt sein oberhalb des sog. notwendigen Selbstbehalts (derzeit 1.160 €) liegendes Einkommen einzusetzen hat oder lediglich das Einkommen oberhalb seines sog. angemessenen Selbstbehalts (derzeit 1.400 €).

 

Im zugrundeliegenden Fall hat ein Bundesland als Träger der Unterhaltsvorschusskasse Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht für den Zeitraum von Juni 2016 bis einschließlich Dezember 2017 verlangt. Der Antragsgegner ist der Vater der im August 2010 geborenen M., die aus seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit der Kindesmutter hervorgegangen ist, sowie eines Sohnes, dem er ebenfalls unterhaltspflichtig ist. Er verfügte über ein Nettoeinkommen von rund 1.400 € und zahlte an die Kindesmutter, deren Nettoeinkommen aus einer Teilzeittätigkeit rund 1.000 € betrug, monatlichen Unterhalt für M. in Höhe von 100 €. Seine Eltern - die Großeltern von M. - hatten monatliche Nettoeinkünfte von fast 3.500 € bzw. gut 2.200 €.

 

Haftung ja - aber nur bis zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts

Die Unterhaltsvorschusskasse leistete für M. Unterhaltsvorschuss und nahm den Vater von auf sie übergegangenen Unterhalt in Höhe von insgesamt 758,29 € in Regress. Der Antragsgegner wandte ein, er hafte angesichts der leistungsfähigen Großeltern nur bis zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts und sei deswegen nicht leistungsfähig. Das Amtsgericht hat dem Zahlungsantrag in vollem Umfang entsprochen. Auf die Beschwerde des Vaters hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und den Antrag abgewiesen.

 

Keine gesteigerte Unterhaltspflicht bei Vorhandensein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter

Der Bundesgerichtshof hat die dagegen vom Land eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgewiesen, weil der Vater nicht über die von ihm erbrachten Unterhaltszahlungen hinaus leistungsfähig im Sinne des § 1603 BGB war. Verwandte in gerader Linie haben einander nach § 1601 BGB Unterhalt zu gewähren, wobei die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder derjenigen der Großeltern für ihre Enkel vorgeht (§ 1606 Abs. 2 BGB). Unterhaltspflichtig ist nach § 1603 Abs. 1 BGB nicht, wer seinen angemessenen Unterhalt gefährden würde; der daraus abgeleitete angemessene Selbstbehalt eines Elternteils gegenüber seinem Kind betrug seinerzeit 1.300 €. Allerdings trifft Eltern minderjähriger Kinder gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht, weshalb ihnen insoweit nur der notwendige Selbstbehalt von seinerzeit 1.080 € zusteht. Diese sog. gesteigerte Verpflichtung tritt nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist.

 

Willen des Gesetzgebers im Sinne generationenübergreifender Solidarität

Wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat, führt das Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern dazu, dass die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder entfällt. Dies folgt nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut, der nicht nach dem Verwandtschaftsgrad differenziert. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der diese Regelung seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Vorstellung getroffen hatte, die Erweiterung der Unterhaltspflicht sei wegen der für die Eltern damit verbundenen Härte nicht gerechtfertigt, so lange andere zur Gewährung des Unterhalts verpflichtete Verwandte wie etwa Großeltern vorhanden sind. An dieser gesetzgeberischen Konzeption, die sich in die Konstruktion des Verwandtenunterhalts als Ausdruck der generationenübergreifenden Solidarität einfügt, hat sich bis heute nichts geändert. Werden Großeltern für den Unterhalt ihrer Enkel herangezogen, stellt dies auch keine verdeckte Unterhaltsgewährung an die Kindeseltern dar. Vielmehr haften sie gemäß § 1607 Abs. 1 BGB originär nur auf Unterhalt gegenüber ihren Enkelkindern. Die Kindeseltern müssen ihren eigenen angemessenen Unterhalt selbst sicherstellen.

 

Ersatzhaftung der Großeltern nur die Ausnahme

Durch dieses Gesetzesverständnis wird das gesetzliche Rangverhältnis nicht in Frage gestellt. Zudem bleibt gewährleistet, dass die Ersatzhaftung der Großeltern die Ausnahme darstellt. Dafür sorgt nicht nur die Anordnung des Vorrangs der elterlichen Unterhaltspflicht, sondern auch, dass Großeltern gegenüber ihren Enkeln ein deutlich höherer angemessener Selbstbehalt zusteht (derzeit 2.000 € zzgl. der Hälfte des über 2.000 € liegenden Einkommens) als den Eltern gegenüber ihren Kindern.

 

Auch Praktikabilitätserwägungen führen zu keiner abweichenden Gesetzesauslegung

Dass der Staat für Unterhaltsvorschusszahlungen keinen Regress (§ 7 Abs. 1 Satz 1 UVG) bei Großeltern nehmen kann, ist wiederum eine ganz bewusste gesetzgeberische Entscheidung, kann jedoch nicht dafür maßgeblich sein, welchen Umfang die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern hat. Schließlich geben auch Praktikabilitätserwägungen keine Veranlassung zu einer abweichenden Gesetzesauslegung. Bereits die Anzahl der Fälle, in denen intensivere Nachforschungen zu den Einkommensverhältnissen der Großeltern erforderlich sind, dürfte begrenzt sein. Vor allem aber muss ein auf Unterhalt in Anspruch genommener Elternteil in solchen Fällen nicht nur darlegen und beweisen, dass bei Unterhaltszahlung sein angemessener Selbstbehalt nicht gewahrt wäre, sondern auch, dass andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind. Danach traf den Vater hier keine gesteigerte Unterhaltspflicht, weil jedenfalls der Großvater ohne weiteres leistungsfähig für den Kindesunterhalt war. Unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts musste der Vater daher über die bereits gezahlten 100 € hinaus keinen weiteren Kindesunterhalt leisten.

 

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2021

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)


Oktober 2021

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.09.2021

- 4 RVs 84/21 -

 

Eltern können sich wegen Tätowierung des minderjährigen Kindes wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar machen

Tätowiergerät kann je nach Verwendung gefährliches Werkzeug sein

Tätowieren Eltern ihr minderjähriges Kind, kann dies eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Nr. 2 StGB begründen. Denn ein Tätowiergerät kann je nach Verwendung ein gefährliches Werkzeug darstellen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

 

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli/August 2019 tätowierte eine Mutter ihr 14-jähriges Kind. Zwar besaß sie zusammen mit dem Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht, jedoch war das Jugendamt für die Bereiche Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht als Ergänzungspfleger bestellt. Eine Einwilligung zum Tätowieren lag nicht vor. Das Landgericht Detmold verurteile die Kindesmutter aufgrund dessen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten. Es sah in dem Tätowiergerät ein gefährliches Werkzeug. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Kindesmutter.

 

Tätowiergerät kann je nach Verwendung gefährliches Werkzeug sein

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die bisherigen Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nicht tragen. Ein Tätowiergerät könne zwar ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Nr. 2 StGB sein. Es komme dabei aber auf die konkrete Verwendung an. Es müsse nach der konkreten Art der Verwendung die Eignung bestehen, die Funktionen oder das Erscheinungsbild des Körpers so einschneidend zu beeinträchtigen, dass der Verletzte schwer getroffen ist und beträchtlich darunter zu leiden hat.

 

In der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und keine erhebliche Leiden

Eine Tätowierung könne nach Ansicht des Oberlandesgerichts nach den heute gesellschaftlich allgemein vorherrschenden Vorstellungen nicht an sich schon als erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes angesehen werden. Auch werde durch das Tätowieren nicht an sich schon erhebliche Leiden hervorgerufen. Es erscheine aber eine Eignung zum Hervorrufen erheblicher Verletzungen denkbar, wenn das Tätowiergerät nicht ausreichend desinfiziert wurde und es deswegen zu schwerwiegenden Entzündungen kommt oder wenn sie in der Hand eines Ungeübten falsch verwendet wird und deswegen gravierendere Verletzungen hervorruft. Solche Feststellungen habe das Landgericht hier aber nicht getroffen.

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2021

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)


September 2021

Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 31.08.2021

- 4 WF 54/21 -

 

Gericht muss Vereinbarung der Eheleute über Kostenaufteilung berücksichtigen

Abweichung von Kostenvereinbarung nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe

 

Haben die Eheleute anlässlich der Scheidung eine Vereinbarung über die Kostenverteilung getroffen, hat das Gericht dies bei der Kostenentscheidung grundsätzlich zu berücksichtigen. Von der Vereinbarung darf nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abgewichen werden, die das Gericht benennen muss. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.

 

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich eines Scheidungsverfahrens vor dem Amtsgericht Bremen hatten die Eheleute im Dezember 2020 eine notarielle Vereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem geregelt war, dass die Kosten des Scheidungsverfahrens der Ehemann tragen sollte. Trotz dieser Vereinbarung hat das Amtsgericht die Kosten gegeneinander aufgehoben. Dies hatte zur Folge, dass sich die Ehefrau an den Gerichtskosten zur Hälfte beteiligen musste. Sie legte daher gegen die Kostenentscheidung Beschwerde ein.

 

Keine Pflicht zur Kostentragung durch Ehefrau

Das Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten der Ehefrau. Zwar bestimme § 150 Abs. 1 FamFG, dass im Falle einer Scheidung die Kosten gegeneinander aufzuheben sind. Nach § 150 Abs. 4 Satz 3 FamFG müsse aber das Gericht eine Vereinbarung der Beteiligten über die Kosten berücksichtigen. Von der Vereinbarung dürfe nur abgewichen werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Kosten gegen den Willen der Beteiligten auf andere Weise als vereinbart zu verteilen. Die Gründe müssen vom Gericht in der Begründung der Kostenentscheidung darlegt werden. Da derartige schwerwiegende Gründe weder dargelegt noch ersichtlich seien, sei die Kostenentscheidung gemäß der Vereinbarung der Beteiligten abzuändern gewesen.

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2021

Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb) 


August 2021

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 03.08.2021

- 7 WF 535/21 -

 

Verstoß gegen Be­schleunigungs­gebot in Kindschaftssachen wegen zu langer Fristsetzung zur Erstellung eines Gutachtens und Termin­verschiebungen wegen Urlaubs

Gericht muss für straffe Verfahrensführung sorgen

Es verstößt gegen das Be­schleunigungs­gebot in Kindschaftssachen (§ 155 Abs. 1 FamFG), wenn das Gericht zur Gutachtenerstellung eine zu lange Frist setzt und wegen Urlaub von Ver­fahrens­beteiligten großzügig Termine verschiebt. Das Gericht hat vielmehr für eine straffe Verfahrensführung zu sorgen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

 

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit Juli 2018 war vor dem Amtsgericht Altenkirchen ein Umgangsverfahren anhängig. Im Juli 2021 erhob der Kindesvater eine Beschleunigungsrüge, da das Gericht seiner Meinung nach das Verfahren nicht schnell genug betreibe. Hintergrund dessen war unter anderem, dass das Gericht Ende Dezember 2020 dem Sachverständigen zur Vorlage eines Ergänzungsgutachtens eine Frist von sechs Monaten gesetzt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren bereits 2 ½ Jahre anhängig und der Kindesvater hatte seit März 2020 keinen Umgang mit seinem Kind gehabt. Nachdem das Gutachten Ende Mai 2021 vorlag, setzte das Gericht großzügige Stellungnahmefristen. Aufgrund von Urlaubsplanungen verschiedener Verfahrensbeteiligter wurde der eigentlich im August 2021 angesetzte Termin zunächst auf September und schließlich auf Ende Oktober 2021 verschoben.

 

Amtsgericht wies Beschleunigungsrüge zurück

Das Amtsgericht hielt die Beschleunigungsrüge für unbegründet und wies sie daher zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.

 

Oberlandesgericht sah Verstoß gegen Beschleunigungsgebot

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Das Gericht habe gegen das Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG verstoßen. Die erheblich zu lange Fristsetzung zur Erstellung des Gutachtens genüge in Anbetracht der besonderen Bedeutung einer alsbaldigen Regelung der persönlichen Verhältnisse des Kindes in Bezug auf die Bindungen an seine Elternteile nicht den zu stellenden Anforderungen. Dies gelte ebenfalls mit Blick auf das Verhalten des Gerichts nach Vorliegen des Gutachtens. Auch wenn das Gericht allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss und ihm urlaubsbedingte Verhinderung der Beteiligten nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, habe es für eine straffe Verfahrensführung zu sorgen.

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2021

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)


Juli 2021

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 24.06.2021

- 2 WF 116/21 -

 

Keine vollstreckbare Umgangsvereinbarung bei fehlender Kindeswohlprüfung durch das Gericht

Ohne erkennbare Kindeswohlprüfung keine gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs

 

Eine Umgangsvereinbarung ist nicht nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vollstreckbar, wenn sie nicht gerichtlich gebilligt wurde (§ 156 Abs. 2 FamFG). Zwar kann die Billigung auch schlüssig erklärt werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn nicht ersichtlich ist, dass eine Kindeswohlprüfung stattgefunden hat. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein Kindesvater im Jahr 2021 beim Amtsgericht Landau wegen angeblichen Verstoßes gegen eine Umgangsvereinbarung die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Kindesmutter. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht kam es im November 2020 zu der Umgangsvereinbarung. Das Amtsgericht lehnte den Antrag aber ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Kindesvaters.

 

Keine Vollstreckbarkeit der Umgangsvereinbarung wegen fehlender Kindeswohlprüfung

Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Für die Verhängung des Ordnungsgeldes fehle es an einem vollstreckbaren Titel. Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG setze die Vollstreckbarkeit einer Umgangsvereinbarung die familiengerichtliche Billigung nach § 156 Abs. 2 FamFG voraus. Eine ausdrückliche Billigung liege nicht vor. Eine etwaige schlüssige Billigung, etwa durch die Kostenentscheidung und Verfahrenswertfestsetzung, sei jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn sich daraus nicht ergibt, dass die erforderliche Kindeswohlprüfung stattgefunden hat. So lag der Fall hier.

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2021

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)


Juni 2021

Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 14.04.2021

- 10 UF 72/21 -

 

Umgangskontakte zum Kind während Corona-Pandemie darf nicht von Impfung des Elternteils abhängig gemacht werden

Bei Kontakt mit erkrankten Personen oder Vorliegen von Symptomen besteht Pflicht zur Testung

 

Der Umgang eines Elternteils mit seinem Kind darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Elternteil gegen Corona geimpft ist. Es besteht aber eine Pflicht zur Testung, wenn ein Kontakt mit erkrankten Personen besteht oder COVID 19-typische Symptome vorliegen. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.

 

In dem zugrunde liegenden Fall verweigerte ein Kindesvater seit Frühjahr 2020 den Umgang seiner zwei minderjährigen Kinder mit der Kindesmutter, soweit die Kindesmutter nicht einen negativen Corona-Test vorlegt oder sich gegen das Virus impfen lässt. Da die Kindesmutter ihre Kinder ohne Vorbedingung sehen wollte, machte sie ihr Umgangsrecht gerichtlich geltend. Das Amtsgericht Weißenburg räumte ihr daraufhin ein Umgangsrecht ein. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.

 

Umgangsrecht trotz Virus-Pandemie

Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Allein das Bestehen einer Virus-Pandemie rechtfertige nicht die Aussetzung des Umgangs. Etwas anderes könne gelten, wenn das Kind oder der umgangsberechtigte Elternteil unter häuslicher Quarantäne steht oder der Umgang besondere, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahren verursacht. Die bloße Empfehlung, die Zahl der Kontakte zu anderen Personen zu minimieren, könne aufgrund der besonderen Bedeutung für den Elternteil und das Kind sowie dem Schutz des Umgangsrecht nach Art. 6 GG nicht genügen.

 

Corona-Test grundsätzlich keine Voraussetzung für Umgang

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts bestehe auch keine Testpflicht. Eine solche könne nur gefordert werden, wenn zum Beispiel Kontakte mit erkrankten Personen bestehen oder COVID 19-typische Symptome vorliegen. Eine Testpflicht auf Vorrat gebe es jedoch nicht. Ohnehin habe sich die Kindesmutter freiwillig zur Vornahme einer Testung bereit erklärt.

 

Impfung gegen COVID 19 keine Voraussetzung für Umgang

Schließlich könne der Umgang auch nicht von einer Impfung der Kindesmutter gegen das Corona-Virus abhängig gemacht werden, so das Oberlandesgericht. Zum einen bestehe keine generelle Pflicht zur Schutzimpfung gegen das Virus. Zum anderen sei völlig unklar, wann und ob sich die Kindesmutter überhaupt impfen lassen könne. Ihr würde damit etwas Unmögliches auferlegt, was faktisch zu einem Ausschluss des Umgangs führe. Ein solcher Umgangsausschluss sei nur gerechtfertigt, wenn sonst das Kindeswohl gefährdet sein würde. Dies sei aber nicht der Fall, nachdem sich die Kindesmutter zu einem Test vor jedem Umgang bereit erklärt hat.

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2021

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)


Mai 2021

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 21.04.2021

- 2 UF 159/20 -

 

Erkennbarkeit des Trennungswillens spätestens mit Zugang des Verfahrens­kosten­hilfe­antrags für beabsichtigtes Scheidungsverfahren

Erkennbare Ablehnung zur Fortführung der Ehe

Für einen Ehegatten ist der Trennungswille des anderen Ehegatten spätestens zu dem Zeitpunkt erkennbar, wenn er vom Gericht den Verfahrens­kosten­hilfe­antrag zur beabsichtigten Scheidung erhält. Zu dem Zeitpunkt ist die Ablehnung zur Fortführung der Ehe erkennbar. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.

 

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2019 hatte eine Ehefrau beim Amtsgericht Ludwigshafen die Scheidung beantragt. Sie gab dabei an, von Ihrem Ehemann seit Frühjahr 2018 getrennt zu sein. Seit Mai 2019 befand sich der Ehemann in Haft. Der Ehemann erhielt den Antrag im Dezember 2019 und bestritt die Trennung im Frühjahr 2018. Er führte an, dass die Ehefrau ihn vor Dezember 2019 zweimal in Haft besucht und ihn finanziell unterstützt habe. Zudem habe es noch intimen Kontakt gegeben.

 

Amtsgericht sprach Scheidung aus

Das Amtsgericht Ludwigshafen sprach die Scheidung aus. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Ehemanns. Seiner Meinung nach sei das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen.

 

Oberlandesgericht bejaht Ablauf des Trennungsjahrs

Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Seiner Auffassung nach sei jedenfalls im Verlauf des Beschwerdeverfahrens das Trennungsjahr abgelaufen. Vom Trennungswillen der Ehefrau habe der Ehemann spätestens mit Zugang des Scheidungsantrags zur Stellungnahme zum Verfahrenskostenhilfeantrag im Dezember 2019 Kenntnis erlangt. Nach Zugang des Antrags habe der Ehemann davon ausgehen müssen, dass die Ehefrau die eheliche Lebensgemeinschaft nicht weiter aufrechterhalten und geschieden werden wolle.

 

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2021
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)


April 2021

Amtsgericht Lutherstadt Wittenberg, Beschluss vom 08.04.2021

- 5 F 140/21 EASO -

 

Maskenpflicht für Schulkinder rechtfertigt keine kinder­schutz­rechtlichen Maßnahmen durch das Familiengericht

Maskenpflicht begründet keine Kindes­wohl­gefährdung

 

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Schulkinder rechtfertigt keine kinder­schutz­rechtlichen Maßnahmen durch das Familiengericht gemäß § 1666 BGB. Denn die Maskenpflicht begründet keine Kindes­wohl­gefährdung. Dies hat das Amtsgericht Wittenberg entschieden.

 

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einer Grundschule in Sachsen-Anhalt mussten die Schulkinder seit März 2021 während des Präsenzunterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Mutter zweier Kinder, welche die Grundschule besuchten, befürchtete durch die Maskenpflicht eine mögliche Gefährdung der Kinder. Die Kindesmutter verlangte daher vom Amtsgericht Wittenberg kinderschutzrechtliche Maßnahmen zu prüfen und in diesem Zusammenhang die Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht zu überprüfen.

 

Keine Kindeswohlgefährdung durch Maskenpflicht

 

Das Amtsgericht Wittenberg lehnte die Ergreifung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen nach § 1666 BGB ab. Unabhängig davon, dass das Familiengericht nicht die Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht überprüfen dürfe und Zweifel daran bestehen, ob die Vorschrift des § 1666 BGB in diesem Fall überhaupt Anwendung finden könne, hielt das Gericht eine Kindeswohlgefährdung für nicht gegeben. Eine solche Gefährdung sei bei sachgemäßer, durch das Lehrpersonal angeleiteten und überwachten Anwendung ausgeschlossen.

 

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2021
Quelle: Amtsgericht Wittenberg, ra-online (vt/rb)


März 2021

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2021

- VI ZR 210/18 -

 

BGH: Eltern haften als Gesamtschuldner gegenüber Ihrem Kleinkind nach Pferdetritt

Aufsichts­pflicht­verletzung wegen unbeaufsichtigt lassen eines dreijährigen Kindes während Reitturniers

 

Geht ein dreijähriges Kind bei einem Reitturnier in einem Pferdeanhänger und wird dort von einem Pferd getreten, so begründet das unbeaufsichtigt herumlaufen lassen des Kindes eine Aufsichts­pflicht­verletzung der Eltern. Diese haften gegenüber ihrem Kind nach § 1664 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Sommer 2014 stieg ein dreijähriges Kind während eines Reitturniers in Baden-Württemberg in einen Pferdeanhänger, um das dort befindliche Pferd zu füttern. Der Pferdeanhänger war aufgrund der großen Hitze geöffnet. Das Kind wurde im Anhänger von einem Huf des Pferdes getroffen und verletzte sich. Die Eltern des Kindes hatten ihr Kind unbeaufsichtigt herumlaufen lassen. Dies war Teil ihres Erziehungsstils. Die Halterin des Pferdes, deren Haftpflichtversicherung und der Betreiber des Reitturniers wurden nachfolgend auf Schadensersatzzahlungen in Anspruch genommen. Die Pferdehalterin und deren Haftpflichtversicherung waren jedoch der Meinung, dass die Eltern wegen einer Aufsichtspflichtverletzung für die Unfallfolgen haften und klagten daher gegen die Eltern auf Freistellung von sämtlichen Schadensersatzansprüchen ihres Kindes.

 

Landgericht und Oberlandesgericht bejahten teilweise Freistellung

Während das Landgericht Freiburg (Breisgau) entschied, dass die Beklagten die Klägerinnen zu einem Anteil von 2/3 von den Schadenersatzansprüchen des Kindes freizustellen haben, nahm das Oberlandesgericht Karlsruhe eine Quote von 1/3 an. Seiner Auffassung nach haften sowohl die Klägerinnen, der Turnierveranstalter als auch die Beklagten als Gesamtschuldner für die Folgen des Pferdeunfalls. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerinnen und Beklagten.

 

Bundesgerichtshof verneint Haftung der Pferdehalterin und des Turnierveranstalters für Unfallfolgen

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerinnen. Weder diese noch der Turnierveranstalter haften wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung aus § 823 Abs. 1 BGB. Diese haben keine Vorkehrungen treffen müssen, um zu verhindern, dass das Kind der Beklagten in den Pferdeanhänger gelangt. Sie haben vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass Kleinkinder so beaufsichtigt werden, dass dies nicht geschehen kann. Die Klägerinnen haften zwar wegen der Tiergefahr aus § 833 Satz 1 BGB. Diese Haftung trete im Verhältnis zu den Eltern gemäß § 840 Abs. 3 BGB aber zurück.

 

Eltern haften gegenüber Kind wegen Aufsichtspflichtverletzung

Die Beklagten haften gegenüber ihrem Kind wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht, so der Bundesgerichtshof. Die Haftung ergebe sich aus § 1664 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB. Aufgrund der Möglichkeit, dass ein unbeaufsichtigtes Kind bei einem Reitturnier unvermittelt in Kontakt mit Pferden habe kommen können, sei es vorauszusehen gewesen, dass bei einem Entweichen von Kindern erhebliche Gefahren drohen können. Die Beklagten seien daher verpflichtet gewesen, ihr Kind unmittelbar bei sich zu halten und auch ein Entfernen um wenige Meter nicht zuzulassen.

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)  


Februar 2021

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 02.10.2020

- 2 UF 185/19 -

 

Umgangsrecht mit Kind der Lebenspartnerin nach Trennung aufgrund enger Bindung

Bestehen einer Lebens- und Er­ziehungs­gemein­schaft

Nach der Trennung kann einer Lebenspartnerin gemäß § 1685 Abs. 2 BGB ein Umgangsrecht mit dem Kind der anderen Partnerin zu stehen, wenn die Lebenspartnerin eine enge Bezugsperson für das Kind ist. Entscheidend kommt es auf das Bestehen einer Lebens- und Er­ziehungs­gemein­schaft an. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während des Bestehens einer Lebenspartnerschaft zwischen zwei Frauen, bekam einer der Partnerinnen sowohl im Jahr 2017 als auch im Jahr 2018 ein Kind. Die Kinder wurden im Rahmen einer ohne Hilfe medizinischer Fachkräfte durchgeführten Insemination gezeugt. Nach der Geburt nahmen beide Partnerinnen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben war. Im September 2018 trennte sich das Paar. Nachdem die Mutter der Kinder noch mehrmals ihre Ex-Partnerin um Hilfe bei der Kindesbetreuung bat, verweigerte sie ab Januar 2019 den Umgang mit den Kindern. Die Ex-Partnerin beantragte daraufhin beim Amtsgericht Goslar die Einräumung eines Umgangsrechts. Dem kam das Gericht nach. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.

 

Recht auf Umgang mit den Kindern

Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Ex-Partnerin stehe gemäß § 1685 Abs. 2 BGB ein Recht auf Umgang mit den Kindern zu. Sie habe für die Kinder tatsächliche Verantwortung übernommen und sei daher eine enge Bezugsperson im Sinne der Vorschrift für die Kinder. Dies ergebe sich für das erste Kind bereits daraus, dass die Ex-Partnerin für längere Zeit in einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Kind lebte. Sie hatte für ein Jahr Elternzeit genommen und sich um das Kind gekümmert. Der Auszug aus dem Haushalt erfolgte zu einem Zeitpunkt als das Kind bereits 18 Monate alt war.

Häusliche Gemeinschaft nicht zwingende Voraussetzung

Zwar hat die Ex-Partnerin mit dem zweiten Kind nicht für längere Zeit in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt, so das Oberlandesgericht. Denn das Kind war beim Auszug der Ex-Partnerin fünf Monate alt. Für die Übernahme tatsächlicher Verantwortung im Sinne von § 1685 Abs. 2 BGB sei aber das Leben in häuslicher Gemeinschaft keine zwingende Voraussetzung. Entscheidend sei vielmehr, dass eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft bestanden haben muss, welche die Qualität einer Familie erreicht hat. Dies sei hier auch für das zweite Kind zu bejahen. Denn die Ex-Partnerin habe bis zum ersten Geburtstag deszweiten Kindes Umgangskontakte wahrgenommen und die soziale Elternschaft ausgeübt.

 

Umgangskontakte dienen der Klärung der Familienverhältnisse und der Identitätsfindung

Nach Auffassung des Oberlandesgericht spricht für einen Umgangskontakt, dass dieser den Kindern ermögliche, eine Beziehung zu einer außerhalb ihrer sozialen Familie stehenden Peron zu entwickeln und dadurch Klarheit über ihre Familienverhältnisse und ihre eigene Herkunft im Sinne einer Identitätsfindung zu verschaffen.

 

Verweigerung von Umgangskontakte nur aus nachvollziehbaren Gründen

Die Verweigerung von Umgangskontakten sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts nur aus nachvollziehbaren Gründen möglich. Solche habe die Kindesmutter nicht vorgetragen. Die ablehnende Haltung der Kindesmutter sei als bloße Obstruktion anzusehen. Die bestehenden Konflikte zwischen den Beteiligten gehen sämtlich von der Kindesmutter aus. Diese verschließe sich ohne verständige Gründe einer konstruktiven Klärung mittels Durchführung einer gemeinsamen Mediation. Sie stelle ihre eigenen Befindlichkeiten vor das Wohl der Kinder und suche Konflikte mit der Ex-Partnerin.

 

Nicht jede miterlebte konflikthafte Beziehung beeinträchtigt Kindeswohl

Zudem gab das Oberlandesgericht zu bedenken, dass das Miterleben von konflikthaften Beziehungen durch Kinder nicht von vornherein als kindeswohlabträglich einzustufen sei. Das Miterleben von Problemen und Streitigkeiten und vor allem das Lösen derselben sowie Beständigkeit der Beziehungsgestaltung auch und gerade in angespannten Lebenssituationen sei für die kindliche Entwicklung und damit das Kindeswohl vielmehr als dienlich anzusehen.

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2020
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)  


Januar 2021

Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.09.2020

- VIII ZR 35/19 -

 

BGH: Dreijährige Sperrfrist für Eigen­bedarfs­kündigung nach Erwerb von Wohneigentum gilt nicht für geschiedene oder in Trennung lebende Ehegatten

Geschiedene oder in Trennung lebende Ehegatte als Familienangehöriger im Sinne von § 577 a Abs. 1a Satz 2 BGB

 

Verkauft ein Hauseigentümer sein Einfamilienhaus an sein Kind und dessen Ehegatten, gilt die dreijährige Sperrfrist für eine Eigen­bedarfs­kündigung nach § 577 a BGB selbst dann nicht, wenn die Ehegatten geschieden oder in Trennung leben. Selbst geschiedene oder in Trennung lebende Ehegatten sind Familienangehörige im Sinne von § 577 a Abs. 1a Satz 2 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

 

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2015 übertrug ein Haueigentümer sein Eigentum an ein Einfamilienhaus in Nordrhein-Westfalen auf seinen Sohn und dessen Ehefrau. Das Haus war vermietet. Zu dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung lebte das Ehepaar bereits in Trennung. Im Jahr 2016 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Im Mai 2017 erklärte das geschiedene Paar die Eigenbedarfskündigung. Die geschiedene Ehefrau wollte zusammen mit den Kindern in das Haus einziehen, da sich dadurch unter anderem der Schulweg für die Kinder erheblich verkürzen würde. Die Mieter hielten die Kündigung für unwirksam und verwiesen zur Begründung auf die dreijährige Kündigungssperre nach Erwerb des vermieteten Hauses. Das geschiedene Ehepaar sah dies anders und erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

 

Amtsgericht und Landgericht gaben Räumungsklage statt

Sowohl das Amtsgericht Soest als auch das Landgericht Arnsberg gaben der Räumungsklage statt. Nach Auffassung des Landgerichts stehe die dreijährige Sperrfrist des § 577 a BGB der Eigenbedarfskündigung nicht entgegen. Denn die Kläger seien als getrenntlebende Ehegatten weiterhin Angehörige derselben Familie, so dass der Ausschlussgrund des § 577 a Abs. 1a Satz 2 BGB greife. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

 

Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung

Der Bundesgerichtshof bestätigt die Entscheidung der Vorinstanzen. Die Eigenbedarfskündigung sei gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam. Die dreijährige Sperrfrist stehe dem nicht entgegen. Denn die Kündigungssperre gemäß § 577 a Abs. 1a Satz 2 BGB sei nicht anzuwenden, da die Kläger unabhängig vom Fortbestand der Ehe Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift seien. Daran ändere sich nichts durch das Getrenntleben oder der Scheidung.

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2020

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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