Aktuelle Urteile 2023

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Januar 2023

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2022
- 18 UF 22/22 -

 

Kein Umgangsrecht für Ex-Partner bei Loyalitätskonflikt des Kindes wegen vehementer Ablehnung des Umgangs durch leiblichen Elternteil

 

Umgangskontakte dienen nicht dem Kindeswohl

 

Einem Ex-Partner, der nicht der leibliche Elternteil des Kindes ist, steht trotz sozial-familiärere Beziehung kein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB zu, wenn das Kind wegen der vehementen Ablehnung des Umgangs durch das leibliche Elternteil in einem Loyalitätskonflikt ist. In diesem Fall dient der Umgang nicht dem Kindeswohl. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

 

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft wurden im Wege der künstlichen Befruchtung zwei Kinder gezeugt und von einer der Partnerinnen ausgetragen und geboren. Bis zur Trennung des Paares im August 2021 übernahm die andere Partnerin in erheblichem Umfang die Versorgung, Betreuung und Erziehung der Kinder. Einige Monate nach der Trennung verweigerte das leibliche Elternteil der Kinder jeglichen Umgang mit der Ex-Partnerin. Hintergrund dessen war die fehlende Aufarbeitung der Trennungsgründe. Die Ex-Partnerin war mit dem Umgangsausschluss nicht einverstanden und beantragte im Eilverfahren die Gewährung von zumindest begleiteten Umgang. Das Amtsgericht Freiburg wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Ex-Partnerin.

 

Kein Recht auf Umgang wegen Loyalitätskonflikt bei Kindern

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Recht auf Umgang gemäß § 1685 Abs. 2 BGB bestehe nicht, da ein solcher nicht dem Wohl der Kinder dienen würde. Zwar bestehe zwischen der Ex-Partnerin und den Kindern eine soziale-familiäre Beziehung. Sie sei als enge Bezugsperson anzusehen. Jedoch könne angesichts der nicht aufgearbeiteten Trennung, der Konflikte auf der Paarebene, der strikten Ablehnung jeglichen Umgangs durch das leibliche Elternteil und des für die Kinder daraus resultierenden Loyalitätskonfliktes keine Umgangskontakte stattfinden, welche die Kinder nicht erheblich beeinträchtigen würde. Es sei zu erwarten, dass der Loyalitätskonflikt im Falle der Anordnung von Umgangskontakten durch die Kinder nicht aufgearbeitet, sondern sich durch die tatsächliche Umsetzung erzwungener Umgangskontakte weiter verschärfen würde.

 

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2022

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)


Februar 2023

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 31.03.2022

- 12 UF 32/22 -

 

Kosten­tragungs­pflicht für Umgangsverfahren bei Verschweigen des Drogenkonsums

 

Unwahre schuldhafte Angabe über wesentliche Tatsache

 

Verschweigt der Beteiligte eines Umgangsverfahrens seinen Drogenkonsum, so können ihm gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG die Kosten auferlegt werden. Denn in diesem Fall hat der Beteiligte schuldhaft eine unwahre Angabe über eine wesentliche Tatsache gemacht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.

 

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Hamburg im Januar 2022 im Rahmen eines Umgangsverfahrens dem Kindesvater sämtliche Kosten des Verfahrens auferlegt. Dies hatte seinen Grund darin, dass der Kindesvater seinen Drogenkonsum verschwiegen bzw. diesen nachdrücklich abgestritten hatte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.

 

Zulässige Auferlegung der Kosten

Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kindesvater sei zu Recht die Kosten auferlegt worden. Zwar werden in Sorge- und Umgangssachen gemäß § 81 Abs. 1 FamFG regelmäßig die Gerichtskosten einschließlich eventueller Auslagen hälftig geteilt und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet. Dies gelte aber gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG dann nicht, wenn ein Beteiligter über wesentliche Tatsachen schuldhaft unwahre Angaben macht. So lag der Fall hier.

 

Drogenkonsum stellt wesentliche aufklärungspflichtige Tatsache dar

Der Kindesvater habe über seinen Drogenkonsum und damit über eine für das Verfahren wesentliche Tatsachen vorsätzlich unwahre Angaben gemacht. Einschränkungen oder ein Ausschluss des Umgangs können bei Vorliegen einer Suchtproblematik geboten sein. Die Intensität des Suchtmittelgebrauchs und der Umgang des Kindesvaters mit diesem stellen für die Ausgestaltung des Umgangs wesentliche Tatsachen dar.

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2022

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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